Verlag OHG
Allgemeine Geschäftsbedingungen DONO Verlag OHG (gültig ab 9.9.2013)
§ 1 Geltung der AGB: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge mit der DONO
Verlag OHG, Johans-Langmantel-Strasse 34, 82061 Neuried (nachfolgend „Verlag“) über die
Erstellung und/oder Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, einschließlich
Advertorial-Anzeigen (nachfolgend zusammen „Anzeigen“), in
Magazinen/Postwurfsendungen des Verlags (nachfolgend „Anzeigenauftrag“).
§ 2 Platzierung von Anzeigen, Erscheinungs- bzw. Versandtermin: Sofern der Verlag dem
Auftraggeber bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte
Anzeigenplatzierung zugesichert hat, besteht kein Anspruch auf Aufnahme an bestimmten
Plätzen der Zeitschrift. Für die Einhaltung einer vereinbarten Platzierung übernimmt der
Verlag keine Haftung, sofern der Auftraggeber die Druckunterlagen nach Ablauf der in der
bei Abschluss des Anzeigenauftrages jeweils gültigen Preisliste (nachfolgend „Preisliste“)
festgelegten Frist liefert und die Einhaltung der Platzierung für den Verlag aus diesem
Grunde nicht mehr oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.
Angaben des Verlags zum Erscheinungs- bzw. Versandtermin sind unverbindlich, soweit nicht
ausdrücklich anders angegeben oder vereinbart. Der Verlag behält sich vor, das Erscheinen
der Erstausgabe von einem Mindestanzeigenvolumen von dreizehn bezahlten Anzeigenseiten
abhängig zu machen. Das Nichterscheinen wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Bei Nichterscheinen der Erstausgabe wird dem Auftraggeber ein bereits bezahlter
Anzeigenpreis zurück erstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, stehen
dem Auftraggeber gegen den Verlag nicht zu.
§ 3 Ablehnung und Kennzeichnung von Anzeigen: Der Verlag behält sich vor, die
Durchführung von Anzeigenaufträgen wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen
Form der Anzeigen nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages
abzulehnen, wenn die Anzeigen nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze,
behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder deren Veröffentlichung für
den Verlag unzumutbar ist. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht eindeutig als Anzeige erkennbar
sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.
§ 4 Verantwortlichkeit des Auftraggebers für Inhalt und Zulässigkeit der Anzeige,
Haftungsfreistellung, Anzeigen für Arznei- und Heilmittel: Der Auftraggeber trägt allein
die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur
Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von
Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Anzeigenauftrages gegen
den Verlag erwachsen, und dem Verlag den aus der Geltendmachung solcher Ansprüche
entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Auftraggeber hat das Entstehen der
Ansprüche Dritter bzw. den dem Verlag entstandenen Schaden nicht zu vertreten. Der Verlag
ist nicht verpflichtet, Anzeigenaufträge daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter
beeinträchtigt werden. Der Verlag ist berechtigt, die Schaltung von Anzeigen für Arznei- und
Heilmittel von einer schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers über die rechtliche
Zulässigkeit der Werbung abhängig zu machen und/oder die Werbevorlage mit Zustimmung
des Auftraggebers auf dessen Kosten durch eine sachverständige Stelle auf die rechtliche
Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen.
§ 5 Rechtseinräumung, Verwendung von Advertorial-Anzeigen durch den
Auftraggeber: Neben der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe ist der Verlag berechtigt,
die Anzeige in einer elektronischen Ausgabe des Magazins (z.B. als Faksimile, e-paper, Heft-
Preview, e-book-Ausgabe, in einem Online-Archiv, auf CD-ROM oder DVD, in einer
Applikation z.B. für iPad/iPod/iPhone/smartphone u.ä.) (nachfolgend „elektronische
Ausgabe“) zu veröffentlichen, insbesondere zu diesem Zweck zeitlich unbeschränkt zu
vervielfältigen, zu verbreiten, zu übertragen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen oder
in einer Datenbank zum Abruf bereit zu halten.
Eine Verpflichtung des Verlages zur Veröffentlichung in einer elektronischen Ausgabe besteht
nicht, soweit nicht anders vereinbart. Im Einzelfall wird der Verlag die Anzeige auf Wunsch
des Auftraggebers aus der elektronischen Ausgabe entfernen, soweit berechtigte Interessen
dies erfordern (z.B. wenn sich der Auftraggeber gegenüber einem Dritten rechtswirksam zur
Unterlassung der Anzeigenschaltung verpflichtet hat oder rechtskräftig zur Unterlassung
verurteilt wurde). Die vom Verlag produzierten Advertorial-Anzeigen dürfen ausschließlich in
Titeln des Verlages erscheinen. Die Verwendung in anderen Zeitschriften wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Nach Absprache und schriftlicher Zustimmung durch den Verlag können die
Advertorial-Anzeige oder Ausschnitte selbiger in internen Firmenbroschüren, zur Messe oder
Schaufensterdekoration etc. verwendet werden. Bei einer Weiterverwendung der Advertorial-
Anzeige oder von Ausschnitten selbiger in Form von POS-Material, muss der Auftraggeber
zusätzliches Honorar für Fotograf und Model tragen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Druckunterlagen, Proofs, Änderungen,
Erstellung und Änderung von Druckunterlagen und Proofs durch den Verlag,
Ausschluss der Mängelhaftung: Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und
einwandfreie Beschaffenheit der Druckunterlagen gemäß den in den Mediadaten
festgelegten Vorgaben ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei Anlieferung der Daten
ist zusätzlich ein farbverbindlicher Proof entsprechend den vom Verlag bekanntgegebenen
Standards zu übermitteln. Der Auftraggeber ist ferner für die Lieferung der Druckunterlagen
innerhalb der in der Preisliste festgelegten Fristen, bei Advertorial-Anzeigen für das Briefing,
gegebenenfalls einschließlich der Lieferung von Bild- und Pressematerial, für die Abstimmung
mit dem Verlag nach Erhalt des Layout- und Textvorschlages und für die finale
Layoutfreigabe innerhalb der im Angebot festgelegten Fristen, verantwortlich. Nach Ablauf
dieser Fristen sind Änderungen, insbesondere hinsichtlich Größe, Format und Farben nicht
mehr möglich. Der Verlag übernimmt die Erstellung und Änderung von Druckunterlagen oder
die Erstellung von Proofs nur ausnahmsweise und nur gegen gesonderte Berechnung. Der
Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige im Rahmen
der branchenüblichen Toleranzen, soweit es die übermittelten Druckunterlagen zulassen. Bei
Reklamationen bezüglich Farbe bildet ein vom Verlag nach den in der Preisliste
bekanntgegebenen Standards erstellter Referenzproof die Basis für eine optische und
messtechnische Bewertung. Die Mängelhaftung des Verlages bei unzulänglicher
Druckqualität ist ausgeschlossen, soweit diese auf Mängeln der Druckvorlage beruht, die sich
erst bei der Reproduktion oder beim Druck zeigen. Die Mängelhaftung wegen
Farbabweichungen ist ferner ausgeschlossen, soweit diese darauf beruhen, dass der
Auftraggeber einen erforderlichen Proof nicht oder nicht entsprechend den
bekanntgegebenen Standards übermittelt hat. Die Mängelhaftung des Verlages ist auch dann
ausgeschlossen, wenn ein unzulänglicher Abdruck auf einer verspäteten Lieferung der
Druckvorlagen beruht.
§ 7 Verspätete Veröffentlichung: Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann
der Auftraggeber im Falle der verspäteten Veröffentlichung einer Anzeige vom Vertrag
zurücktreten, es sei denn, der Verlag hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Die Haftung des
Verlages für Schäden wegen einer verspäteten Veröffentlichung richtet sich nach § 9.
§ 8 Mängelhaftung, Reklamationsfrist: Weist die veröffentlichte Anzeige dem Verlag
zuzurechnende Mängel auf, so steht dem Auftraggeber ein Recht auf Herabsetzung des
Anzeigenpreises zu. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen der
Anzeige geltend gemacht werden, es sei denn, dass es sich um verborgene Mängel handelt.
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem
Auftraggeber nur zu, soweit die Haftung des Verlages nicht gemäß § 9 ausgeschlossen oder
beschränkt ist.
Andere als in diesem § 8 geregelte Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
§ 9 Haftung: Für vom Verlag oder dessen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haftet der
Verlag unbeschränkt, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei
leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist
die Haftung des Verlages auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden
begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen
Nebenpflichten sind, haftet der Verlag nicht. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von
Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aus
dem Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
§ 10 Preise: Soweit nicht anders vereinbart, ergeben sich die Preise aus der bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Sie bestimmen sich nach dem vom Auftraggeber
gewählten Format, das einem der in der Preisliste angegebenen Formate entsprechen muss.
Bei Promotion-Anzeigen ergeben sich die Preise zusätzlich aus den in der
Auftragsbestätigung angegebenen Produktionskosten.
§ 11 Fälligkeit, Zahlungsfrist: Der Anzeigenpreis wird zum Zeitpunkt des in der Preisliste
genannten Anzeigenschlusstermins fällig. Rechnungen des Verlages sind innerhalb der aus
der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste ersichtlichen, vom Rechnungsdatum an
laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder
Vorauszahlung vereinbart ist.
§ 12 Zahlungsverzug, Gefährdung der Gegenleistung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Auftraggebers: Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen
in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Einziehungskosten
berechnet. Die Rechte des Verlages, einen weitergehenden Schaden ersetzt zu verlangen,
bleiben unberührt. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug unbeschadet sonstiger Rechte die
Ausführung des Anzeigenauftrages bis zur Bezahlung zurückstellen. Wird nach
Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verlages auf die Gegenleistung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Verlag berechtigt,
die Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit
geleistet hat. Der Verlag kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der
Auftraggeber Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu
bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Der Verlag ist nach Fristablauf berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensoder
Aufwendungsersatz zu verlangen.
§ 13 Anzeigenbelege: Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und
Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige
Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht geliefert werden, so tritt an seine Stelle eine
rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung
der Anzeige.
§ 14 Minderung des Anzeigenpreises: Sofern der Auftraggeber rabattfähige Anzeigen
bestellt, besteht im Falle einer Unterschreitung der Garantieauflage unter folgenden
Voraussetzungen ein Anspruch auf Minderung des Anzeigenpreises:
a) Garantieauflage im Sinne dieses § 14 ist die vom Verlag in der jeweils gültigen
Anzeigenpreisliste oder anderweitig öffentlich festgelegte und ausdrücklich als „garantiert
verbreitete Auflage“ bezeichnete Auflage.
b) Voraussetzung für einen Anspruch auf Minderung ist, dass die Auflage der belegten
Ausgabe die Garantieauflage unterschreitet.
c) Soweit nicht anders vereinbart, ist Grundlage für die Berechnung der Preisminderung, der
Anzeigenauftrag pro (Einzel-)Unternehmen. Die Höhe der Preisminderung errechnet sich aus
der prozentualen Abweichung zwischen Garantieauflage und tatsächlicher Auflagenhöhe. Die
Höhe der tatsächlichen Auflage wird gemäß der Verbreitungsunterlagen der Deutschen Post
ermittelt. Ein Anspruch auf Minderung besteht nur, wenn die so berechnete Preisminderung
mindestens Euro 2.500,00 beträgt. Minderungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der
Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben
hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. Der
Minderungsbetrag wird am Kampagnenende auf Basis des Kundennettos unter
Berücksichtigung einer evtl. gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift gewährt.
Wenn dies nicht mehr möglich ist, erfolgt eine Auszahlung.
d) Evtl. Schadensersatz- oder gesetzliche M.ngelansprüche bleiben von den vorstehenden
Regelungen in diesem § 14 unberührt.
§ 19 Aufbewahrungspflicht: Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei
Monate nach Erscheinen der Anzeige. Druckunterlagen werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt.
§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht: Erfüllungsort ist Neuried, wenn der
Auftraggeber Kaufmann ist. Gerichtsstand ist München, wenn der Auftraggeber Kaufmann
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder er keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Verlag ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an
jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.